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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen, herausgegeben von der Koninklijke Metaalunie ([wörtlich: Königliche Metallunion], einem Unternehmerverband für kleine und mittlere Unternehmen in der Metallindustrie), bezeichnet als ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER METAALUNIE, hinterlegt bei der Geschäftsstelle des Gerichts Rotterdam am 1. Januar 2019. Ausgabe der Koninklijke Metaalunie, Postbus 2600, NL-3430 GA Nieuwegein. © Koninklijke Metaalunie

 

Artikel 1: Anwendbarkeit

1.1. Diese Bedingungen finden Anwendung auf alle Angebote, die ein Mitglied der Metaalunie abgibt, auf alle Verträge, die es schließt, und auf alle daraus resul[1]tierenden Verträge, sofern das Mitglied der Metaalunie Anbieter oder Auftragnehmer ist.

1.2. Ein Mitglied der Metaalunie, das diese Bedingungen verwendet, wird als Auftragnehmer bezeichnet. Die Gegenpartei wird als Auftraggeber bezeichnet.

1.3. Bei Widersprüchen zwischen dem Inhalt des zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrags und diesen Bedingungen haben die Vertragsbestimmungen Vorrang.

1.4. Diese Bedingungen dürfen ausschließlich von Mitgliedern der Metaalunie verwendet werden.

 

Artikel 2: Angebote

2.1. Alle Angebote sind unverbindlich. Der Auftragnehmer hat das Recht, sein Angebot bis zwei Werktage, nachdem dessen Annahme bei ihm eingegangen ist, zu widerrufen.

2.2. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Informationen bereitstellt, darf der Auftragnehmer auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit vertrauen und sein Angebot auf diese Informationen stützen.

2.3. Die im Angebot genannten Preise verstehen sich in EUR und zuzüglich Umsatzsteuer sowie anderer staatlicher Abgaben oder Steuern. Die Preise verstehen sich ferner zuzüglich Reise-, Unterkunfts-, Verpackungs-, Lager- und Transportkosten sowie Kosten für Beladen, Entladen und Mitwirken an der Erfüllung von Formalitäten im Zollbereich.

 

Artikel 3: Geheimhaltung

3.1. Alle dem Auftraggeber von dem Auftragnehmer oder in dessen Namen bereit[1]gestellten Informationen (wie etwa Angebote, Entwürfe, Abbildungen, Zeichnungen und Know-how) jeglicher Art und in jeglicher Form sind vertraulich und dürfen von dem Auftraggeber ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung des Vertrags verwendet werden.

3.2. Der Auftraggeber darf die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen weder veröffentlichen noch vervielfältigen.

3.3. Für jede Verletzung einer der in Absatz 1 und 2 dieses Artikels genannten Verpflichtungen schuldet der Auftraggeber eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,- 1. Diese Vertragsstrafe kann neben einem gesetzlichen Schadenersatzanspruch gefordert werden.

3.4. Der Auftraggeber muss die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen auf erste Anforderung innerhalb einer von dem Auftragnehmer gesetzten Frist nach Wahl des Auftragnehmers zurückgeben oder vernichten. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,- 1 pro Tag. Diese Vertragsstrafe kann neben einem gesetzlichen Schadenersatzanspruch gefordert werden.

 

Artikel 4:Empfehlungen und bereitgestellte Informationen

4.1. Der Auftraggeber kann aus Empfehlungen und Informationen des Auftragneh[1]mers, die sich nicht unmittelbar auf den Auftrag beziehen, keinerlei Rechte ableiten.

4.2. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Informationen bereitstellt, darf der Auftragnehmer bei der Erfüllung des Vertrags auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit vertrauen.

4.3. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer schadlos in Bezug auf jeden Anspruch Dritter in Bezug auf die Verwendung der von dem Auftraggeber oder in seinem Namen bereitgestellten Empfehlungen, Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfe, Materialien, Marken, Muster, Modelle und dergleichen. Der Auftraggeber wird alle dem Auftragnehmer entstehenden Schäden, darin inbegriffen alle zur Abwehr dieser Ansprüche aufgewendeten Kosten, ersetzen.

 

Artikel 5: Lieferzeit /Ausführungsfrist

5.1. Eine angegebene Lieferzeit oder Ausführungsfrist stellt lediglich eine Richtangabe dar.

5.2. Die Lieferzeit oder Ausführungsfrist beginnt erst, wenn über alle kaufmännischen und technischen Details Einigkeit besteht, der Auftragnehmer im Besitz aller Informationen ist, darin inbegriffen endgültige und genehmigte Zeichnungen und dergleichen, die vereinbarte (Raten-)Zahlung eingegangen ist und die sonstigen Bedingungen für die Ausführung des Auftrags erfüllt sind.

5.3. Wenn:

  1. andere Umstände als diejenigen gegeben sind, die dem Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Festlegung der Lieferzeit oder Ausführungsfrist be[1]kannt waren, kann er die Lieferzeit oder Ausführungsfrist unter Berücksichtigung seiner Planung um den Zeitraum verlängern, der erforderlich ist, um den Auftrag unter diesen Umständen auszuführen;
  2. Mehrarbeit anfällt, wird die Lieferzeit oder Ausführungsfrist um den Zeitraum verlängert, den der Auftragnehmer unter Berücksichtigung seiner Planung benötigt, um die erforderlichen Materialien und Teile zu liefern (liefern zu lassen) und die Mehrarbeit zu verrichten;
  3. der Auftragnehmer die Erfüllung seiner Verpflichtungen aussetzt, wird die Lieferzeit oder Ausführungsfrist um den Zeitraum verlängert, den der Auftragnehmer unter Berücksichtigung seiner Planung benötigt, um den Auftrag nach Wegfall des Grundes für die Aussetzung auszuführen. Vorbehaltlich eines von dem Auftraggeber erbrachten Gegenbeweises wird unterstellt, dass der Zeitraum der Verlängerung der Lieferzeit oder Ausführungsfrist aufgrund einer der oben in Buchstabe a bis c beschriebenen Situationen erforderlich ist.

5.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Kosten oder Schäden, die dem Auftragnehmer infolge einer Überschreitung der Lieferzeit oder Ausführungsfrist gemäß Absatz 3 dieses Artikels entstehen, zu ersetzen.

5.5. Eine Überschreitung der Lieferzeit oder Ausführungsfrist gewährt dem Auftraggeber weder einen Schadenersatzanspruch noch ein Auflösungsrecht. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer schadlos in Bezug auf etwaige Ansprüche Dritter infolge einer Überschreitung der Lieferzeit oder Ausführungsfris.

 

Artikel 6:Lieferung und Gefahrübergang

6.1. Die Lieferung ist erfolgt, sobald der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Sache an dessen Standort zur Verfügung gestellt und dem Auftraggeber mitgeteilt hat, dass ihm die Sache zur Verfügung steht. Der Auftraggeber trägt ab diesem Zeitpunkt die Gefahr, was unter anderem Lagerung, Beladung, Transport und Entladung betrifft.

6.2. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer können vereinbaren, dass der Auftragnehmer den Transport organisiert. Auch in diesem Fall trägt der Auftraggeber die Gefahr unter anderem für Lagerung, Beladung, Transport und Entladung. Der Auftraggeber kann sich gegen diese Gefahren versichern.

6.3. Wenn es sich um einen Austausch handelt und der Auftraggeber die auszutauschende Sache bis zur Lieferung der neuen Sache verwahrt, verbleibt die Gefahr für die auszutauschende Sache bei dem Auftraggeber, bis er diese an den Auftragnehmer übergibt. Wenn der Auftraggeber die auszutauschende Sache nicht in dem Zustand übergeben kann, in dem sich diese bei Abschluss des Vertrags befunden hat, kann der Auftragnehmer den Vertrag auflösen.

 

Artikel 7: Preisänderung

Der Auftragnehmer darf eine nach Abschluss des Vertrags eingetretene Verteuerung der den Selbstkostenpreis bestimmenden Faktoren an den Auftrag[1]geber weitergeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Mehrpreis auf erstes Verlangen des Auftragnehmers zu bezahlen.

 

Artikel 8: Höhere Gewalt

8.1. Eine Verletzung seiner Verpflichtungen kann dem Auftragnehmer nicht zugerechnet werden, wenn diese auf höherer Gewalt beruht.

8.2. Unter höherer Gewalt wird unter anderem der Umstand verstanden, dass von dem Auftragnehmer eingebundene Dritte, wie etwa Lieferanten, Subunternehmer und Transporteure, oder andere Parteien, von denen der Auftraggeber abhängig ist, ihre Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen, sowie Wetterbedingungen, Naturkatastrophen, Terrorismus, Cyberkriminalität, Störungen in der digitalen Infrastruktur, Brand, Stromausfall, Verlust, Diebstahl oder Abhandenkommen von Werkzeugen, Materialien oder Informationen, Straßensperren, Streiks oder Arbeitsunterbrechungen sowie Einfuhr- und Handelsbeschränkungen.

8.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Erfüllung der ihm gegenüber dem Auftraggeber obliegenden Verpflichtungen auszusetzen, wenn er infolge höherer Gewalt vorübergehend nicht in der Lage ist, diese zu erfüllen. Wenn die Umstände, die die höhere Gewalt begründen, wegfallen, holt der Auftragnehmer die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach, sobald seine Planung dies zulässt.

8.4. Wenn höhere Gewalt vorliegt und Erfüllung dauerhaft unmöglich ist oder wird oder aber die Umstände, die eine vorübergehende höhere Gewalt begründen, länger als sechs Monate angedauert haben, ist der Auftragnehmer befugt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung vollständig oder teilweise aufzulösen. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen berechtigt, den Vertrag - ausschließlich bezüglich des noch nicht erfüllten Teils der Verpflichtungen - mit sofortiger Wirkung aufzulösen.

8.5. Die Vertragsparteien haben in diesem Fall keinen Anspruch auf Ersatz des infolge der höheren Gewalt, der Aussetzung oder der Auflösung im Sinne dieses Artikels entstandenen oder noch entstehenden Schadens.

 

Artikel 9: Leistungsumfang

9.1. Der Auftraggeber muss dafür sorgen, dass alle Genehmigungen, Befreiungen und anderen zur Ausführung der Leistung notwendigen Unterlagen rechtzeitig eingeholt werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf erstes Verlangen eine Abschrift der genannten Unterlagen zu schicken.

9.2. Wenn nicht schriftlich anders vereinbart, sind im Leistungsumfang nicht enthalten:

  1. Erd-, Ramm-, Abriss-, Abbruch-, Fundament-, Maurer-, Tischler-, Verputz-, Maler-, Tapezier-, Reparatur- oder andere Bauarbeiten;
  2. Realisierung der Anschlüsse an das Gas-, Wasser- und Stromnetz, Internetanschlüsse oder andere infrastrukturelle Einrichtungen;
  3. Maßnahmen zur Vermeidung oder Beschränkung einer Beschädigung oder eines Verlustes von Sachen, die sich auf oder in der Umgebung des Arbeitsplatzes befinden;
  4. Abtransport von Materialien, Baustoffen oder Abfällen;
  5. vertikaler und horizontaler Transport.

 

Artikel 10: Mehrarbeit

10.1. Änderungen am Leistungsumfang führen in jedem Fall zu Mehrarbeit, wenn:

  1. der Entwurf, die Spezifikationen oder die Leistungsbeschreibung geändert werden;
  2. die vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen nicht der Wirklichkeit entsprechen;
  3. die geschätzten Mengen um mehr als 5 % abweichen.

10.2. Die Berechnung der Mehrarbeit erfolgt auf Basis der preisbestimmenden Faktoren, die zum Zeitpunkt der Verrichtung der Mehrarbeit gelten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Preis der Mehrarbeit auf erstes Verlangen des Auftragnehmers zu bezahlen.

 

Artikel 11: Durchführung des Werks

11.1. Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass der Auftragnehmer seine Arbeiten ungestört und zum vereinbarten Zeitpunkt ausführen kann und dass ihm bei der Ausführung seiner Arbeiten die benötigten Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, wie etwa:

  1. Gas, Wasser, Strom und Internet;
  2. Heizung;
  3. abschließbarer trockener Lagerraum;
  4. die durch das Arbowet [niederländisches Gesetz über Arbeitsbedingungen] und die Arbo-Vorschriften vorgeschriebenen Einrichtungen.

11.2. Der Auftraggeber trägt die Gefahr und haftet für Schäden durch Beschädigung, Diebstahl oder Verlust von Sachen des Auftragnehmers, des Auftraggebers und Dritter, darin inbegriffen etwa Werkzeuge, für das Werk bestimmte Materialien oder bei dem Werk eingesetzte Geräte, die sich am Einsatzort oder in dessen Nähe oder an einem anderen vereinbarten Ort befinden.

11.3. Ungeachtet der Regelung in Absatz 2 dieses Artikels ist der Auftraggeber verpflichtet, sich angemessen gegen die in jenem Absatz genannten Gefahren zu versichern. Darüber hinaus hat der Auftraggeber das Arbeitsrisiko der einzusetzenden Geräte zu versichern. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer auf erstes Verlangen eine Kopie der betreffenden Versicherung(en) und einen Nachweis über die Zahlung des Beitrags zu schicken. Im Schadensfall ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schaden zur weiteren Behandlung und Abwicklung umgehend seiner Versicherungsgesellschaft zu melden.

 

Artikel 12: Übergabe der Werks

12.1. Das Werk gilt in folgenden Fällen als übergeben:

  1. wenn der Auftraggeber das Werk akzeptiert hat;
  2. wenn der Auftraggeber das Werk in Gebrauch genommen hat. Wenn der Auftraggeber einen Teil des Werks in Gebrauch nimmt, gilt dieser Teil als übergeben;
  3. wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt hat, dass das Werk fertiggestellt ist und der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Mitteilung schriftlich mitgeteilt hat, dass das Werk nicht akzeptiert wird;
  4. wenn der Auftraggeber die Abnahme des Werks aufgrund kleiner Mängel oder fehlender Teile verweigert, die innerhalb von 30 Tagen behoben oder nachgeliefert werden können und die der Ingebrauchnahme des Werks nicht im Wege stehen.

12.2. Wenn der Auftraggeber das Werk nicht akzeptiert, ist er verpflichtet, den Auftragnehmer davon schriftlich unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer die Gelegenheit bieten, die Übergabe des Werks nachzuholen.

12.3. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer schadlos in Bezug auf Ansprüche Dritter für Schäden an nicht übergebenen Teilen des Werks infolge eines Gebrauchs von bereits übergebenen Teilen des Werks.

 

Artikel 13: Haftung

13.1. Im Falle eines zurechenbaren Versäumnisses ist der Auftragnehmer unter Berücksichtigung von Artikel 14 verpflichtet, die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen nachzuholen.

13.2. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Leistung von Schadenersatz – unabhängig von der Rechtsgrundlage – beschränkt sich auf den Schaden, gegen den der Auftragnehmer im Rahmen einer von ihm oder für ihn abgeschlossenen Versicherung versichert ist. Der Umfang dieser Verpflichtung übersteigt jedoch unter keinen Umständen den Betrag, der im betreffenden Fall aufgrund dieser Versicherung ausgezahlt wird.

13.3. Sollte sich der Auftragnehmer aus irgendeinem Grund nicht auf die Beschränkung aus Absatz 2 dieses Artikels berufen können, beschränkt sich die Schadenersatzverpflichtung auf maximal 15 % der gesamten Auftragssumme (exkl. Mehrwertsteuer). Wenn der Vertrag aus Teilen oder Teillieferungen besteht, ist diese Verpflichtung auf maximal 15 % der Auftragssumme (exkl. Mehrwertsteuer), die auf diesen Teil oder diese Teillieferung entfällt, beschränkt. Bei Dauerschuldverhältnissen ist die Schadenersatzverpflichtung auf maximal 15 % der Auftragssumme (exkl. Mehrwertsteuer) beschränkt, die für die letzten zwölf Monate vor dem schadenverursachenden Ereignis geschuldet war.

13.4. Nicht für einen Schadenersatz in Betracht kommen:

  1. Folgeschäden. Unter Folgeschäden werden unter anderem verstanden: Stillstandskosten, Produktionsverlust, entgangener Gewinn, Vertragsstrafen, Transportkosten sowie Reise- und Aufenthaltskosten;
  2. Obhutsschäden. Unter Obhutsschäden werden u.a. Schäden verstanden, die durch die Ausführung des Werks oder während der Ausführung des Werks an Sachen entstehen, an denen gearbeitet wird oder die sich in der Nähe der Stelle befinden, an der gearbeitet wird;
  3. Schäden, die vorsätzlich oder bewusst fahrlässig von Hilfspersonal oder nicht leitenden Mitarbeitern des Auftragnehmers verursacht wurden. Der Auftraggeber kann sich nach Möglichkeit gegen diese Schäden versichern.

13.5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die infolge einer minderwertigen Bearbeitung an von dem Auftraggeber oder in dessen Namen bereitgestellten Materialien entstehen.

13.6. Auftraggeber schützt den Auftragnehmer vor jedwelcher Haftung Dritten gegenüber bezüglich Haftung für Produkte als Folge von einem Mangel eines Produktes, welches vom Auftraggeber an Dritte geliefert worden ist und wovon die vom Auftragnehmer gelieferten Produkte oder Materialien ein Teil sind. Auftraggeber muss alle vom Auftragnehmer in diesem Zusammenhang erlittenen Schaden, worunter die (totalen) Kosten von Verteidigung ersetzen.

 

Artikel 14: Garantie und sonstige Ansprüche

14.1. Wenn nicht schriftlich anders vereinbart, garantiert der Auftragnehmer für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Abnahme/Lieferung die mangelfreie Ausführung der vereinbarten Leistung, wie in den nachstehenden Absätzen näher geregelt.

14.2. Wenn die Parteien abweichende Garantiebedingungen vereinbart haben, findet die Regelung aus diesem Artikel uneingeschränkt Anwendung, sofern diese mit den abweichenden Garantievereinbarungen vereinbar sind.

14.3. Wenn die vereinbarte Leistung nicht mangelfrei ausgeführt wurde, wird der Auftragnehmer innerhalb eines angemessenen Zeitraums frei entscheiden, ob er die einwandfreie Ausführung der Leistung nachholt oder dem Auftraggeber einen verhältnismäßigen Teil der Auftragssumme gutschreibt.

14.4. Falls sich der Auftragnehmer für eine nachträgliche einwandfreie Ausführung der Leistung entscheidet, legt er selbst die Art und Weise sowie den Zeitpunkt der Ausführung fest. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer in jedem Fall die Gelegenheit dazu bieten. Wenn die vereinbarte Leistung (auch) aus der Bearbeitung von Material bestand, das der Auftraggeber anzuliefern hat, muss der Auftraggeber auf eigene Rechnung und Gefahr neues Material anliefern.

14.5. Teile oder Materialien, die der Auftragnehmer ausbessert oder austauscht, muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer zuschicken.

14.6. Der Auftraggeber trägt:

  1. alle Transport- oder Versandkosten;
  2. Kosten für Demontage und Montage;
  3. Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Reisezeit.

14.7. Der Auftraggeber kann einen Garantieanspruch erst dann geltend machen, wenn er seine gesamten Verpflichtungen erfüllt hat.

14.8. a. Ein Garantieanspruch ist ausgeschlossen für Mängel, die beruhen auf:

- normalem Verschleiß;

- unsachgemäßem Gebrauch;

- einer unterbliebenen oder falsch ausgeführten Wartung;

- einer Installation, Montage, Änderung oder Reparatur durch den Auftraggeber oder Dritte;

- Mängeln an Sachen, die vom Auftraggeber stammen oder von diesem vorgegeben wurden, oder deren mangelnder Eignung;

- Mängeln an von dem Auftraggeber verwendeten Materialien oder Hilfsmitteln oder deren mangelnder Eignung.

b. Ein Garantieanspruch besteht nicht für:

- gelieferte Sachen, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren;

- die Prüfung und Reparatur von Sachen des Auftraggebers;

- Teile, für die eine Herstellergarantie gewährt wurde.

14.9. Die Regelungen in Absatz 3 bis 8 dieses Artikels finden entsprechende Anwendung bei etwaigen Ansprüchen des Auftraggebers aufgrund einer Nichtleistung, einer mangelnden Konformität oder irgendeines anderen Umstandes.

 

Artikel 15: Rügepflicht

15.1. Der Auftraggeber kann sich auf einen Mangel der Leistung nicht mehr berufen, wenn er diesen nicht innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen, schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer gerügt hat.

15.2. Der Auftraggeber muss Beanstandungen in Bezug auf die Rechnung innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich beim Auftragnehmer eingereicht haben; anderenfalls verfallen alle Rechte. Wenn die Zahlungsfrist mehr als dreißig Tage beträgt, muss der Auftraggeber innerhalb von dreißig Tagen nach dem Rechnungsdatum schriftlich gerügt haben.

 

Artikel 16: Nicht abgenommene Sachen

16.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Sache(n), die den Gegenstand des Vertrags bildet (bilden), nach Ablauf der Lieferzeit oder Ausführungsfrist am vereinbarten Ort tatsächlich abzunehmen.

16.2. Der Auftraggeber muss kostenlos jede Mitwirkung leisten, die erforderlich ist, damit der Auftragnehmer die Sache(n) ausliefern kann.

16.3. Nicht abgenommene Sachen werden auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers gelagert.

16.4. Bei Verstößen gegen Absatz 1 oder 2 dieses Artikels schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer, nachdem der Auftragnehmer ihn in Verzug gesetzt hat, pro Verstoß und Tag eine Vertragsstrafe in Höhe von 250,- 1, maximal jedoch 25.000,- 1. Diese Vertragsstrafe kann neben einem gesetzlichen Schadener[1]satzanspruch gefordert werden.

 

Artikel 17: Bezahlung

17.1. Die Bezahlung erfolgt am Sitz des Auftragnehmers oder auf ein von dem Auftragnehmer anzugebendes Konto.

17.2. Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt die Bezahlung innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum.

17.3. Wenn der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, ist er verpflichtet, anstelle der Bezahlung des vereinbarten Geldbetrags einem Ersuchen des Auftragnehmers um Naturalrestition nachzukommen.

17.4. Ein Recht des Auftraggebers, seine Forderungen gegen den Auftragnehmer zu verrechnen oder die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, ist ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer wurde ein gerichtlicher Zahlungsaufschub gewährt, der Auftragnehmer ist insolvent oder für den Auftragnehmer gilt das gesetzliche Schuldenregulierungsverfahren.

17.5. Unabhängig davon, ob der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung vollständig erbracht hat, sind alle Beträge, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Rahmen des Vertrags schuldet oder schulden wird, sofort fällig, wenn:

  1. eine Zahlungsfrist überschritten wurde;
  2. der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus Artikel 16 nicht erfüllt;
  3. die Insolvenz des Auftraggebers beantragt wurde oder er Zahlungsaufschub beantragt hat;
  4. Sachen oder Forderungen des Auftraggebers gepfändet werden;
  5. der Auftraggeber (Gesellschaft) aufgelöst oder abgewickelt wird;
  6. der Auftraggeber (der eine natürliche Person ist) einen Antrag auf Zulassung zu dem gesetzlichen Schuldensanierungsverfahren stellt, entmün[1]digt wird oder verstorben ist.

17.6. Im Falle eines Zahlungsverzugs schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer für den betreffenden Betrag Zinsen ab dem Tag, der dem Tag folgt, an dem die Zahlungsfrist abläuft, bis zu dem Tag, an dem der Auftraggeber den betreffenden Betrag bezahlt hat. Wenn die Parteien keine Zahlungsfrist vereinbart haben, sind Zinsen nach Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit zu zahlen. Der Zinssatz beträgt 12 % pro Jahr oder entspricht dem höheren gesetzlichen Zinssatz. Für die Berechnung der Zinsen gilt ein Teil des Monats als voller Monat. Stets nach Ablauf eines Jahres erhöht sich der zu verzinsende Betrag um die für dieses Jahr geschuldeten Zinsen.

17.7. Der Auftragnehmer ist befugt, die Forderungen, die der Auftraggeber gegen ihn hat, mit Forderungen zu verrechnen, die mit dem Auftragnehmer verbundene Unternehmen gegen den Auftraggeber haben. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer befugt, die Forderungen, die er gegen den Auftraggeber hat, mit Forderungen zu verrechnen, die der Auftraggeber gegen mit dem Auftragnehmer verbundene Unternehmen hat. Ferner ist der Auftragnehmer befugt, Forderungen, die der Auftraggeber gegen ihn hat, mit Forderungen zu verrechnen, die er gegen mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen hat. Unter verbundenen Unternehmen werden verstanden: alle Unternehmen, die zur selben Gruppe im Sinne von Artikel 2:24b des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Niederlande gehören, und eine Beteiligung im Sinne von Artikel 2:24c des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Niederlande.

17.8. Falls eine fristgerechte Bezahlung unterbleibt, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Erstattung aller außergerichtlichen Kosten, mindestens jedoch 75,-.

 Diese Kosten werden anhand der folgenden Tabelle berechnet (Hauptsumme inkl. Zinsen):

auf die ersten 3.000,-  15 %

auf den Mehrbetrag bis 6.000,-  10 %

auf den Mehrbetrag bis 15.000,-  8 %

auf den Mehrbetrag bis 60.000,-  5 %

auf den Mehrbetrag ab 60.000,-  3 %

Wenn die tatsächlich aufgewendeten außergerichtlichen Kosten den Betrag, der sich aus der obenstehenden Berechnung ergibt, übersteigen, sind diese tatsächlichen Kosten zu erstatten.

17.9. Wenn der Auftragnehmer in einem Gerichtsverfahren vollständig oder überwiegend obsiegt, trägt der Auftraggeber alle Kosten, die der Auftragnehmer in Verbindung mit diesem Verfahren aufgewendet hat.

 

Artikel 18: Sicherheiten

18.1. Ungeachtet der vereinbarten Zahlungskonditionen ist der Auftraggeber verpflichtet, auf erste Anforderung des Auftragnehmers eine nach dessen Auffassung ausreichende Sicherheit für die Zahlung zu leisten. Wenn der Auftraggeber dieser Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, gerät er sofort in Verzug. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag aufzulösen und den ihm entstandenen Schaden bei dem Auftraggeber geltend zu machen.

18.2. Der Auftragnehmer bleibt Eigentümer der gelieferten Sachen, solange der Auftraggeber:

  1. nicht seine gesamten Verpflichtungen aus sämtlichen mit dem Auftragnehmer geschlossenen Verträgen erfüllt hat;
  2. Forderungen, die aus der Nichterfüllung der oben genannten Verträge resultieren, wie etwa Schadenersatz, Vertragsstrafe, Zinsen und Kosten, nicht beglichen hat.

18.3. Solange auf den gelieferten Sachen ein Eigentumsvorbehalt lastet, darf der Auftraggeber diese nur im Rahmen der normalen Ausübung seines Geschäftsbetriebs belasten oder veräußern. Diese Klausel entfaltet dingliche Wirkung (goederenrechtelijke werking).

18.4. Nachdem sich der Auftragnehmer auf seinen Eigentumsvorbehalt berufen hat, darf er die gelieferten Sachen zurückholen. Der Auftraggeber wird dabei jegliche Mithilfe leisten.

18.5. Wenn der Auftraggeber, nachdem der Auftragnehmer die Sachen vertragsgemäß an ihn geliefert hat, seine Verpflichtungen erfüllt hat, lebt der Eigentumsvorbehalt in Bezug auf diese Sachen dennoch wieder auf, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus einem später geschlossenen Vertrag nicht erfüllt.

18.6. Der Auftragnehmer besitzt an allen Sachen, die er aus irgendeinem Grund vom Auftraggeber erhalten hat oder erhalten wird, und an allen Forderungen, die er gegen den Auftraggeber hat oder möglicherweise erwirbt, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht.

 

Artikel 19: Rechte an geistigem Eigentum

19.1. Der Auftragnehmer gilt als Urheber, Entwickler oder Erfinder der im Rahmen des Vertrags zustande gekommenen Werke, Modelle oder Erfindungen. Daher hat allein der Auftragnehmer das Recht, ein Patent, eine Marke oder ein Geschmacksmuster anzumelden.

19.2. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber bei der Ausführung des Vertrags keine Rechte an geistigem Eigentum.

19.3. Wenn die von dem Auftragnehmer zu erbringende Leistung (auch) aus der Lieferung von Computersoftware besteht, wird dem Auftraggeber nicht der Quellcode übertragen. Der Auftraggeber erwirbt ausschließlich zum Zwecke des normalen Gebrauchs und der einwandfreien Funktionsfähigkeit der Sache eine nicht exklusive, weltweite und unbefristete Lizenz zur Nutzung der Computersoftware. Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, die Lizenz zu übertragen oder eine Unterlizenz zu erteilen. Verkauft der Auftraggeber die Sache an einen Dritten, geht die Lizenz von Rechts wegen auf den Erwerber der Sache über.

19.4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die dem Auftraggeber infolge einer Verletzung von Rechten Dritter an geistigem Eigentum entstehen. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer schadlos in Bezug auf jeden Anspruch Dritter in Bezug auf eine Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum.

 

Artikel 20 Übertragung von Rechten oder Pflichten

Der Auftraggeber kann jegliche Rechte oder Pflichten aus diesen allgemeinen Bedingungen oder dem (den) zugrundeliegenden Vertrag (Verträgen) ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers weder übertragen noch verpfänden. Diese Klausel entfaltet dingliche Wirkung (goederenrechtelijke werking).

 

Artikel 21: Kündigung des Vertrags oder Rücktritt von dem Vertrag

21.1. Der Auftraggeber ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht befugt, den Vertrag zu kündigen oder von dem Vertrag zurückzutreten. Sollte der Auftragnehmer zustimmen, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine sofort fällige Entschädigung in Höhe des vereinbarten Preises abzüglich der Einsparungen, die dem Auftragnehmer infolge der Beendigung zugutekommen. Die Entschädigung beträgt mindestens 20 % des vereinbarten Preises.

21.2. Wenn der Preis von den von dem Auftragnehmer tatsächlich aufzuwendenden Kosten abhängig gemacht werden sollte (Regiebasis), wird die Entschädigung im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels auf die Summe aus Kosten, Arbeitsstunden und Gewinnen, die dem Auftragnehmer der Erwartung nach für den gesamten Auftrag entstanden beziehungsweise zugeflossen wären, veranschlagt.

 

Artikel 22: Anwendbares Recht und Gerichtsstand

22.1. Anwendung findet das niederländische Recht.

22.2. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) und anderer internationaler Regelungen, deren Ausschluss zulässig ist, ist ausdrücklich ausgeschlossen.

22.3. Gerichtsstand für Streitigkeiten ist das am Sitz des Auftragnehmers zuständige niederländische Zivilgericht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, von dieser Gerichtsstandsvereinbarung abzuweichen und die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen anzuwenden.

 

 

Diese Bedingungen stellen eine integrale Übersetzung der am 1. Januar 2019 bei der Geschäftsstelle des Gerichts Rotterdam hinterlegten niederländischen Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Metaalunie dar. Für die Auslegung und Interpretation dieser Bedingungen ist die niederländische Fassung ausschlaggebend.

Ihr Spezialist:

MH

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